Förderrichtlinien
1. Förderzweck
Die Denkmalstiftung fördert die Erhaltung von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Sie fördert vorrangig private Initiativen auf dem Gebiet der Denkmalpflege.
Die Stiftung wird insbesondere dort tätig, wo die staatliche Denkmalpflege nicht oder nur in beschränktem Umfang wirkt.
2. Förderempfänger
Die Denkmalstiftung kann gem. §2 Abs. 2 und 3 der Satzung Zuschüsse gewähren vorrangig an private Eigentümer von Kulturdenkmalen soweit diese denkmalschutzbedingte Mehrkosten zu tragen haben und an gemeinnützige Bürgervereine und Bürgeraktionen.
Zuwendungen kann die Stiftung auch an andere Träger oder Institutionen wie Kommunen und anerkannte Religionsgemeinschaften gewähren, soweit diese denkmalschutzbedingte Mehrkosten zu tragen haben.
3. Eigenbeteiligung
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendungsempfänger ihrerseits zur Erhaltung des Kulturdenkmals angemessen beitragen, z. B. durch Eigenmittel, eigene Arbeitsleistung, Übernahme der Unterhaltungslast für die Zukunft.
Sofern das Kulturdenkmal nicht öffentlich zugänglich ist sollen Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass es in angemessener Form, z.B. am Tag des offenen Denkmals, der Öffentlichkeit vorgestellt werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Verpflichtung entfallen.
4. Förderfähige Aufwendungen
4.1. Förderfähig sind insbesondere
4.1.1. bei Maßnahmen von gemeinnützigen Bürgeraktionen Aufwendungen, die zur Erhaltung, Pflege und denkmalverträglichen Nutzung des Kulturdenkmals erforderlich sind, insbesondere Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen;
4.1.2. bei Erhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die von privaten, nichtgemeinnützigen Trägern durchgeführt werden, nur die erhöhten Erhaltungskosten; dies sind die Mehraufwendungen, die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nichtgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingte Mehraufwendungen);
4.1.3. Kosten des Erwerbs von Grundstücken, sofern dies für die Erhaltung eines besonders bedeutsamen Kulturdenkmals erforderlich oder hilfreich ist;
4.2. Nicht förderfähig sind
4.2.1. Aufwendungen, die eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen; der Eigentümer eines Kulturdenkmals darf gegenüber dem Eigentümer eines vergleichbaren Altbaus ohne Denkmaleigenschaft nicht besser gestellt werden;
4.2.2. in der Regel Kosten der Umgebungsarbeiten, soweit die Umgebung nicht denkmalgeschützt ist.
5. Verhältnis zur staatlichen Denkmalförderung
Die Denkmalstiftung kann neben der staatlichen Denkmalförderung ergänzend fördern. Eine Förderung kommt insbesondere dort in Betracht, wo die staatliche Denkmalförderung nicht oder nicht ausreichend fördern kann.
Vor einer Förderzusage holt die Stiftung eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zur Förderwürdigkeit des Kulturdenkmals und zur fachlichen Qualität der Erhaltungsmaßnahme ein.
6. Höhe und Form der Förderung
Die Höhe der Förderung wird von der Stiftung nach den Erfordernissen des Einzelfalls festgesetzt. Sie richtet sich danach, was für die Erfüllung des Förderzwecks notwendig ist, abzüglich der Leistungen Dritter und einer angemessenen Eigenbeteiligung.
Die Förderung wird als verlorener Zuschuss oder in begründeten Einzelfällen als zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro gewährt. Über die Förderung wird ein Zuwendungsvertrag geschlossen.
Die verbindliche Förderzusage an den Antragsteller setzt die Förderwürdigkeit des Objekts, die fachliche Qualität der Erhaltungsmaßnahme, eine nachvollziehbare Kostenermittlung und einen Finanzierungsplan voraus.
Liegt ein Finanzierungsplan noch nicht vor, kann die Stiftung eine Förderung unter dem Vorbehalt in Aussicht stellen, dass ein tragfähiger Finanzierungsplan erstellt wird. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn damit bei Objekten mit hoher Förderwürdigkeit die Chance der Gesamtfinanzierung für den Träger der Erhaltungsmaßnahme erhöht werden kann.
7. Auszahlung
Bei Baumaßnahmen werden bis zu 90% der Zuwendung entsprechend dem Baufortschritt in einem Betrag oder mehreren Teilbeträgen ausbezahlt, die restlichen 10% nach Nachweis der zweckbestimmten Verwendung.
Bei sonstigen Maßnahmen wird die Zuwendung in der Regel nach Nachweis der zweckbestimmten Verwendung ausbezahlt.
In begründeten Fällen sind vorherige Teilzahlungen möglich.
Soweit erforderlich wird der Auszahlungsmodus im Einzelfall bei der Bewilligung geregelt.
8. Nachweis der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme schriftlich zu bestätigen, dass die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Er hat der Erklärung eine Zusammenstellung der Kosten und der Finanzierung beizufügen (Verwendungsnachweis). Dieser Verwendungsnachweis ist in der Regel innerhalb eines Jahres einzureichen.
Die Denkmalstiftung kann zusätzlich die Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. Gemeinde) oder die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
9. Rückforderung
Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn
- sie nicht für ihren bestimmten Zweck oder nicht innerhalb der gesetzten Frist verwendet worden ist,
- mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sind, oder
- die für die Zuwendung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
Die Zuwendung ist außerdem insoweit zurückzuzahlen, als aufgrund von Angaben des Zuwendungsempfängers mehr ausbezahlt worden ist, als nach den tatsächlich angefallenen gewerkebezogenen Gesamtkosten hätte ausbezahlt werden dürfen.
10. Verfahren
Die Zuwendung ist auf dem jeweils aktuellen Antragsformular der Denkmalstiftung zu beantragen. Mit dem Antrag sind grundsätzlich vorzulegen:
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- eine Beschreibung der Maßnahmen,
- Pläne und Abbildungen, soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich,
- eine Kostenvoranschlag,
- ein Finanzierungsplan mit Angabe anderer Zuwendungen,
- ein Zeitplan über die Abwicklung,
- vorhandene fachliche Stellungnahmen der staatlichen Denkmalpflege; die Stiftung kann von sich aus weitere fachliche Stellungnahmen anfordern oder beiziehen.
11. Bewertung der Eigenarbeit von Bürgerinitiativen und Vereinen
Für die Bewertung der Arbeitsleistung von Bürgerinitiativen und Vereinen, die für eigene Baudenkmale oder für Baudenkmale Dritter aufgebracht wird, gelten analog die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung.