Satzung der Denkmalstiftung Baden-Württemberg

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Denkmalstiftung Baden-Württemberg ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, zur Erhaltung von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes beizutragen. Dieser Zweck soll vorrangig durch die Förderung privater Initiativen auf dem Gebiet der Denkmalpflege verwirklicht werden. Die Stiftung wird insbesondere dort tätig, wo staatliche Denkmalpflege nicht oder nur in beschränktem Umfang wirkt.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Zuschüsse gewähren, vorrangig an
– private Eigentümer von Kulturdenkmalen, soweit diese erhöhte Erhaltungskosten zu tragen haben; die Förderung darf nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken des Eigentümers dienen,
– gemeinnützige Bürgervereine und Bürgeraktionen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.

Zuschüsse können auch für Erhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen durch andere Träger oder Institutionen, z.B. Kommunen und anerkannte Religionsgemeinschaften gewährt werden, soweit diese erhöhte Erhaltungskosten zu tragen haben.

(3) In begründeten Einzelfällen können zinslose Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro gewährt werden. Die Anzahl noch nicht restlos abgewickelter Einzelkredite darf höchstens 20, deren Darlehenssumme zusammen höchstens 500.000 EUR betragen.

(4) Die Stiftung kann gefährdete, besonders bedeutsame Kulturdenkmale selbst erwerben, wenn dies für deren Erhaltung erforderlich oder hilfreich ist. Gleiches gilt für Grundstücke, die bedeutsame archäologische Denkmale bergen. Erworbene Kulturdenkmale oder Grundstücke sollen nach Möglichkeit an private, gemeinnützige oder öffentliche Träger übertragen werden, wenn der Erhaltungszweck erfüllt oder seine Erfüllung gewährleistet ist.

(5) Die Stiftung soll die Bedeutung des Denkmalschutzes einer breiten Öffentlichkeit in Baden-Württemberg vermitteln und über ihre Tätigkeit informieren. Sie kann Publikationen fördern oder herausgeben, durch die der Stiftungszweck unterstützt wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht überwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.

§ 4 Stifter, Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem vom Land Baden-Württemberg (Stifter) und anderer Seite (Zustiftern) erbrachten Leistungen.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg oder Dritter.

(2) Der Vorstand informiert das Kuratorium zeitnah über die aktuellen Anlagerichtlinien zum Stiftungsvermögen.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, soweit die Zuwendenden nichts anderes bestimmt haben.

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung
1. der Vorstand
2. das Kuratorium

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Landesregierung, die übrigen Mitglieder werden vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Soweit Mitglieder des Kuratoriums zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden, scheiden sie aus dem Kuratorium aus. Wiederholte Bestellung ist möglich.

(3) Wird ein neuer Vorstand nicht unmittelbar nach Beendigung der Amtszeit des bisherigen Vorstandes gebildet, so verlängert sich dessen Amtszeit bis zur Bildung des neuen Vorstands, längstens jedoch um ein Jahr.

(4) Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstandes kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann eilbedürftige Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(7) Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Beschlüsse über Einzelvorhaben, an denen die Stiftung mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250.000 Euro beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Der Vorstand betreut Stifter und Förderer, hierzu kann er einen Förderkreis bilden.

§ 9 ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSDAUER DES KURATORIUMS

(1) Dem Kuratorium sollen Stifter, Vertreter der Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst, der auf dem Gebiet der Denkmalpflege tätigen Verbände und Bürgergruppen, der Kirchen, kommunalen Körperschaften und der staatlichen Denkmalpflege sowie der Eigentümer von Kulturdenkmalen angehören.

(2) Dem Kuratorium gehören an:
1. ein Vertreter der obersten Denkmalschutzbehörde,
2. ein Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, der vom für die Denkmalpflege zuständigen Ministerium berufen wird,
3. ein Vertreter aus dem Ministerium, das für Schlösser und Gärten, Kulturliegenschaften zuständig ist,
4. je ein Vertreter des Landkreistages, Städtetages und Gemeindetages,
5. je ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der israelitischen Religionsgemeinschaft,
6. höchstens sieben Mitglieder, die von der Landesregierung Baden-Württemberg bestellt werden,
7. höchstens sieben weitere Mitglieder, die vom Kuratorium aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes bestellt werden.

(3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Dauer der Legislaturperiode des Landtages von Baden-Württemberg. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Wiederholte Bestellung ist möglich. Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 können Vertreter entsandt werden. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 6 und 7 können Vertreter benennen, die im Fall der Nummer 6 von der Landesregierung, im Fall der Nummer 7 vom Kuratorium bestellt werden können.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(5) Wird ein neues Kuratorium nicht unmittelbar nach Beendigung der Amtszeit des bisherigen Kuratoriums gebildet, verlängert sich dessen Amtszeit bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums, längstens jedoch um ein Jahr.

§ 10 AUFGABEN DES KURATORIUMS

(1) Das Kuratorium legt Richtlinien für die Arbeit der Stiftung, insbesondere für die Vergabe und für die satzungsgemäße Verwendung der Zuwendungen fest. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen insbesondere Wirtschaft und Bevölkerung zu aktiver ideeller, finanzieller und eigenhändiger Mithilfe bei der Denkmalpflege anregen.

Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte.

(2) Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben:
1. Bestellung des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1,
2. Feststellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans,
3. Zustimmung zu Beschlüssen über Einzelvorhaben, an denen die Stiftung mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250.000 Euro beteiligt ist,
4. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, erforderlichenfalls unter der Mitwirkung eines Rechnungsprüfers,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Änderung der Satzung und des Stiftungszwecks.

(3) Das Kuratorium kann die von ihm bestellten Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 HAUSHALTS-, KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN

(1) Die Mittel der Stiftung sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sparsam zu verwenden.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen der Stiftung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand Rechnung zu legen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG, AUFHEBUNG DER STIFTUNG

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung sowie über eine Änderung des Stiftungszwecks bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand ist vorher zu hören. Der Beschluss über eine Änderung des Stiftungszwecks bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Beschlüsse werden erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtswirksam.

(2) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Baden-Württemberg. Es darf nur für Zwecke der Denkmalpflege verwendet werden.

§ 13 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung in Kraft.

Mit Schreiben der Stiftungsbehörde vom 24.09.2013 wurde die obenstehende Satzung genehmigt.